Vereinssatzung ViLE

 § 1 Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Virtuelles und reales Lern- und Kompetenz-Netzwerk älterer Erwachsene“ (ViLE).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung und des selbstgesteuerten Lernens von älteren Erwachsenen unter Einbeziehung der modernen Kommunikationstechnologien mit virtuellen und realen Lernformen.
  2. Der Verein fördert im Rahmen seines Lern- und Kompetenz-Netzwerks die regionale, überregionale, bundesweite und internationale Vernetzung von Einzelpersonen und Gruppen für virtuelles und reales Lernen im Bereich der Erwachsenenbildung.
  3. Der Austausch und die Weitergabe von Kompetenzen und Erfahrungswissen sowie der Dialog der Generationen im Rahmen von Lernpartnerschaften und Lernprojekten ist ein Anliegen des Vereins.
  4. Der Verein versteht sich mit seinen verschiedenen Angeboten als ein Träger der politischen, sozialen und kulturellen Bildung und ermutigt dazu, sich für Andere und die Gesellschaft zu engagieren.
  5. Der Verein trägt dazu bei, älteren Erwachsenen eine wissenschaftsfundierte Weiterbildung zu ermöglichen.
  6. Der Verein erschließt für Erwachsene in allen Lebensphasen neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft und bietet dafür Weiterbildungen an.
  7. Der Verein richtet eine Internet-Plattform ein, die den Mitgliedern ermöglicht, miteinander über das Internet zu kommunizieren und verschiedene Angebote virtuellen und realen Lernens zu erproben.
  8. Der Verein kann darüber hinaus weitere Dienstleistungen im Bereich virtuellen und realen Lernens anbieten. Dazu gehören Seminare, Kurse, Workshops, Studienreisen und andere Weiterbildungsangebote.
  9. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele eigenverantwortlich Projekte durchführen.
  10. Der Verein kooperiert mit Institutionen der Weiterbildung älterer Erwachsener sowie anderen Institutionen, Netzwerken und Projekten.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Natürliche und juristische Personen können dem Verein als Fördermitglieder beitreten. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder berufen. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende aus dem Verein austreten.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Zum Ausschluss von Mitgliedern müssen die Gründe über den Ausschluss mittels eingeschriebenem Brief dem Mitglied zugestellt werden. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses eingereicht werden. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung entschieden.
  5. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellv. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) (Positionen 1-3) sowie aus bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern (Position 4-9) mit festen Aufgabenbereichen. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, dabei ist jeder von ihnen im Sinne des § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt. Das Vertretungsrecht des/der Vorsitzenden geht vor. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die eine Kredit­aufnahme erfordern, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen für die Dauer von zwei Jahren versetzt gewählt: In geraden Jahren wird der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) sowie die weiteren Vorstandsmitglieder (Positionen 1, 3, 5, 7, 9) gewählt; in ungeraden Jahren wird der/die stellv. Vorsitzende und bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder (Position 2, 4, 6, 8) gewählt. Unabhängig davon kann eine Nachwahl beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erfolgen. Beim Ausscheiden aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB bleiben diese jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist für die Umsetzung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder in anderer Form bei Abstimmungen beteiligt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten.
  5. Der Vorstand kann eine/einen Geschäftsführer/in bestimmen. Der Vorstand kann bei Bedarf ein Kuratorium ernennen. Diesem Kuratorium gehören in der Regel die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertretung an.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.
  2. Mitgliederversammlungen werden von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen vom Absenden der Benachrichtigung an.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mitglieder können höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Für die Vertretung ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht zu Beginn der Mitgliederversammlung der Leitung der Versammlung vorzulegen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Auf Antrag werden Abstimmungen schriftlich durchgeführt.
  6. Der Vorstand kann Mitgliederbefragungen per elektronischer Post durchführen. Beteiligen sich mehr als die Hälfte der Mitglieder, ist die Mehrheitsentscheidung verbindlich. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder kann eine solche Mitgliederbefragung vom Vorstand verlangt werden.
  7. Für Ausschluss, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine verbindliche Mitgliederbefragung ist hierzu nicht möglich.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    – Wahl und Abwahl des Vorstands
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    – Entlastung des Vorstands
    – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    – Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  9. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem Schriftführer(in) zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzusenden.

§ 8 Haushalt und Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2003.
  2. Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist durch den Vorstand innerhalb von 3 Monaten die Jahresrechnung zur Rechnungsprüfung vorzulegen.
  3. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Projektmitteln sowie Kostenbeiträgen bei Nutzung der Einrichtungen und Angebote des Vereins.
  4. Die Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer*innen, die ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorlegen.

§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft oder gemeinnützigen Verein, die diese Mittel im Sinne der Ziele und Aufgaben des Vereins verwendet. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, der eine steuerbegünstigte Körperschaft sein muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


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Stand: 22.02.2017
VR 1818